Wohngeld

Begriff

Die Wohnungseigentümer haben die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese werden durch den Wirtschaftsplan für die entsprechende Wirtschaftsperiode festgelegt und nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Der nach dem Gesamt- und den Einzelwirtschaftsplänen auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Zahlungsbetrag wird als Hausgeld bezeichnet. Vereinzelt findet sich hierfür auch die Bezeichnung „Wohngeld“, was aber missverständlich ist, da es sich bei dem klassischen Wohngeld um öffentliche Mietzuschüsse handelt. Diese haben nichts mit demWohnungseigentum zu tun.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung entsteht mit ihrer Fälligkeit. Da sich der Wirtschaftsplan auf eine Wirtschaftsperiode bezieht, die den Zeitraum eines Jahrs umfasst, konkretisiert die Bestimmung des § 28 Abs. 2 WEG, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan gemäß entsprechende Vorschüsse zu leisten.

BGH, Beschluss v. 18.10.2012, V ZB 58/12: Ein Antrag auf Festsetzung von Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass ein oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt worden sind, kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.

LG Saarbrücken, Urteil v. 7.9.2012, 5 S 23/11: Wenn Wohnungseigentümer schuldhaft ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzen, indem sie die beschlossenen Wohngelder nicht zahlen, können sie einem Wohnungseigentümer, der infolge dieser Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, schadensersatzpflichtig sein. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wird dadurch nicht begründet.

Die häufigsten Fallen
  1. Hausgelder gehören zum Verwaltungsvermögen Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer teilrechtsfähig ist und das Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Gemeinschaft zugeordnet ist, fließen die Hausgelder der Wohnungseigentümer in dieses Verwaltungsvermögen und werden Bestandteil desselben. Forderungsinhaberin ist daher die teilrechtsfähige Gemeinschaft.
  2. Über Fälligkeit beschließen Soweit Bestimmungen in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung über die Fälligkeit der Hausgelder nicht enthalten sind, sind diese nach Abruf des Verwalters fällig. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich durch einfachen Mehrheitsbeschluss über die Fälligkeit der Hausgelder beschließen. Dies gilt auch für den Fall, dass etwa die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung bereits eine Fälligkeitsregelung enthält.
  3. Vorfälligkeit beschließen Um die Finanzierung des Verwaltungsvermögens zu sichern, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss auch Verzugssanktionen im Fall des Verzugs mit Hausgeldzahlungen seitens der Miteigentümer regeln. So ist insbesondere die Beschlussfassung darüber möglich, dass ein Hausgeldschuldner unter bestimmten Voraussetzungen das gesamte auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld sofort zahlen muss.
  4. Hausgeldeinzug durch Lastschriftverfahren beschließen Beste Möglichkeit des Hausgeldeinzugs ist die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Eine Beschlusskompetenz hierzu besteht ebenso wie zur Erhebung einer Sondergebühr für sich weigernde Wohnungseigentümer.
  5. Aufgepasst bei Aufrechnung bzw. Zurückbehaltungsrecht

    Verwalter sollten beim Hausgeldeinzug beachten, dass Wohnungseigentümern grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht an den Hausgeldern zusteht. Darüber hinaus kommt eine Aufrechnung gegen den Hausgeldanspruch der Gemeinschaft lediglich mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung infrage.

 

Quelle: www.haufe.de